Meldung zum Juni 2022
Vollzug des §30 Abs.1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes:
Grundsätzlich gelten die vom RKI veröffentlichten Empfehlungen für Infizierte und Kontaktpersonen.
Für Kontaktpersonen erfolgt grundsätzlich keine Anordnung mit einer Pflicht zur Quarantäne. Empfohlen wird eine Reduktion der Kontaktpersonen und eine tägliche Selbsttestung.
Bei infizierten Schülerinnen und Schülern erfolgt eine Isolation für die Dauer von 5 Tagen (ohne verpflichtendem abschließendem Test). Die weitere Testung für die Dauer von 5 Tagen wird ebenfalls empfohlen.